a) | Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften | |
b) | Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis | |
c) | Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten | |
d) | Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen | |
e) | Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm) | |
f) | Führen eines Bautagebuches | |
g) | gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen | |
h) | Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln | |
i) | Rechnungsprüfung | |
j) | Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht | |
k) | Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran | |
l) | Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle | |
m) | Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche | |
n) | Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel | |
o) | Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag |