a) | Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen | |
b) | Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten | |
c) | Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen | |
d) | systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts |